Satzung des NatFak-Festival e.V.
gültig ab dem 01.09.2019
§ 1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen NatFak-Festival e.V.
- Der Sitz des Vereins ist die Bundesstadt Bonn.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 – Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, in diesem Falle die Förderung der Rock- und Popmusik.
Mit einer Förderung der Kunst geht immer auch eine nebenläufige Förderung des Künstlers einher. - Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von Rock-Pop Konzerten verwirklicht, auf denen jungen Nachwuchskünstler eine kostenlose Bühne erhalten, um sich und ihre Musik zu präsentieren. Dabei steht die Förderung der Rock-Pop Musik und die Verwirklichung der Kunst im Vordergrund. Die Konzerte sollen auch eine Bereicherung der Bonner Kulturszene sein. Wir unterstützen Künstler ausschließlich in dem Maße, dass wir ihnen finanzielle Mittel zur Verfügung stellen um die zu fördernde Rock- und/oder Popmusik auf durch uns organisierten Konzerten zu präsentieren. Nicht Unterstützung wird dabei der Lebensunterhalt des Künstlers.
§ 3 – Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 – Mitglieder
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fachschaften als Mitglieder und Fördermitglieder.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben und die die Ziele des Vereins unterstützen. Nur ordentliche Mitglieder können in Vereinsämter gewählt werden.
- Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Alle Fachschaften der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn können Mitglied werden.
- Über den Antrag auf eine Aufnahme in den Verein als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen die Aufnahme kann jedes Mitglied innerhalb eines Jahres seit Aufnahme Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung der juristischen Person
- Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet ferner mit der Vollendung des 30. Lebensjahres. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kann mit Erreichen der Altersgrenze die ordentliche Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt werden. Der Vorstand soll ordentliche Mitglieder rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze auf diese Möglichkeit hinweisen.
- Der Austritt eines Mitglieds ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch Erklärung in Schriftform (Brief, E-Mail) gegenüber dem Vorstand.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, kann es durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand kann die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung aussetzen.
- Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit seinem Beitrag mehr als drei Monate in Verzug ist, kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 5 – Beiträge
- Ordentliche Mitglieder und Fachschaften zahlen keine Beiträge.
- Fördermitglieder zahlen einen Mindestbeitrag. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 7 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie berät und beschließt über alle wesentlichen den Verein betreffenden Fragen. Insbesondere sind ihr folgende Aufgaben vorbehalten:
- Einsprüche gegen die Aufnahme eines Mitglieds
- Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds
- die Festlegung der Beitragsordnung
- die Wahl und Abwahl des Vorstandes
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Kassenprüfungsberichtes
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer*innen
- die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und die Verwendung der Rücklagen
- die Erteilung der Zustimmung zu Rechtsgeschäften nach § 9 Nr.2
- die Beschlussfassung über Zweck und Satzung des Vereins
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, vorzugsweise im ersten Quartal des Jahres, einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der teilnahmeberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Postadresse gerichtet ist.
- Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder, beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder; jedes hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Über jede Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, welches von der Versammlungsleitung und dem*der Protokollanten*in unterschrieben wird. Dieses Protokoll enthält die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
§ 8 – Der Vorstand
- Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein nach Innen und Außen.
- Der Vorstand besteht aus:
- der / dem ersten Vorsitzenden
- der / dem zweiten Vorsitzenden und
- der Kassenwartin / dem Kassenwart
- Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren geheim gewählt. Eine Blockwahl ist zulässig. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbliebene Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied kooptieren. Dieses bekleidet die Vorstandsposition kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungen des Vorstandes sind entsprechend § 7 Nr. 7 zu protokollieren.
§ 9 Finanzen
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan zur Genehmigung vor. Rechtsgeschäfte mit einem Finanzvolumen von über 3.000 € im Einzelfall, die nicht im Wirtschaftsplan eingeplant sind, sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, sowie der Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
- Für jedes Geschäftsjahr werden mind. zwei Kassenprüfer*innen von der Mitgliederversammlung gewählt, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 – Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
- Titel, Vorname, Nachname
- Anschrift
- E-Mail-Adresse
- Telefonische Kontaktinformationen
- Geburtsdatum
- Gültige Bankverbindungsdaten (nur von Fördermitgliedern)
- Die Daten der Mitglieder unterliegen dem Datenschutz und werden ohne Einwilligung des Betroffenen nicht an Dritte weitergegeben.
§ 11 – Satzungsänderungen
- Eine Änderung dieser Satzung und auch des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.
- Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 12 – Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Über die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Studentenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn – Allgemeiner Studierendenausschuss (Studentensch.d.RFW Univ.BN-Allg.Studierendenauschuss), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige zu verwenden hat.
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